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Führerschein (Entzug und Wiedererteilung) / Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr / Punkte in Flensburg
 
Führerschein (Entzug und Wiedererteilung) / Alkohol und Betäubungsmittel im Straßenverkehr / Punkte in Flensburg (Verkehrszentralregister)I. FÜHRERSCHEIN ( ENTZUG UND WIEDERERTEILUNG )

1) VORAUSSETZUNGEN UND ÜBERPRÜFUNGEN DER KRAFTFAHREIGNUNG

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, § 2 I S.1 StVG. Geeignet zum Führer von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich und nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat, § 2 VI S.1 StVG.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen (z.B. eine die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung oder die Begehung erheblicher Straftaten) bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, zur Überprüfung der Fahreignung die Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, § 46 III FEV i.V.m. § 11 II S.1 FeV.

2) FAHREIGNUNGSBEDENKEN WEGEN HOHEN ALTERS ?

Bereits ein hohes Alter und der altersbedingte Abbau der Leistungs- und Reaktionsfähigkeit kann die Fahreignung mindern, aber unter Umständen durch besondere Fahrerfahrung ausgeglichen werden (BVG DAR 75,139). Hohes Alter alleine ist kein Versagungsgrund für die Fahrerlaubnis (VGH Mannheim NZV 89,208); - wenn keine Verkehrsauffälligkeit vorliegt, ist deshalb regelmäßig davon auszugehen, dass die durch Altersabbau bestimmte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch besondere Fahrerfahrung ausgeglichen werden kann (BVG VM 71,83), zumal statistisch ältere Kraftfahrer weniger Unfälle haben als z.B. die Altersgruppe zwischen 18 und 25 Jahren (vgl. Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Randziffer 9). Von einer Fahruntüchtigkeit aufgrund Alters ist nur bei Leistungsminderungen erheblich unterhalb der Norm auszugehen, wobei der altersbedingte Abbau sich in deutlichen Ausfallerscheinungen offenbaren muss (a.a.O. OVG Bremen VRS 68,395).

3) FAHREIGNUNGSBEDENKEN WEGEN WIEDERHOLTER VERKEHRSVERSTÖSSE / ANORDNUNG MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHEN GUTACHTENS

Durch die Fahrerlaubnisbehörde kann ein Fahrerlaubnisinhaber aufgefordert werden, die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotenzial besteht (§ 46 III i.V.m. § 11 III S.1 Nr. 4 FeV) oder bei alkohol- oder betäubungsmittelbedingten Vergehen im Straßenverkehr,
§§ 13,14 FeV. Wiederholte geringfügige Verstöße gegen Verkehrsvorschriften durch Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigen nur dann die Anforderung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens nach § 46 III i.V.m. § 11 III Nr. 4 FeV, wenn sie trotz ihrer Geringfügigkeit geeignet sind, Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen und den Schluss berechtigten, dass der Fahrer künftig den Verkehr gefährden oder missbrauchen wird (OVG Koblenz Zfs 00,320) oder wenn sie durch Häufung als erheblich gelten müssen (OVG Lüneburg VRS 9,314); - wiederholte geringfügige Verstöße gegen Verkehrsvorschriften machen dann ungeeignet, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Fahrer die Verkehrsbestimmungen nicht sinnvoll befolgen will oder dass er zu Nichtbefolgung neigt (BVG NJW 56,356).

Wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen
(§ 46 III FeV i.V.m. § 11 VIII S.1 FeV), wobei der Betroffene bei der Begutachtungsanordnung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, § 46 III i.V.m. § 11 VIII S.2 FeV.

4. EIGNUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIEDERERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS NACH ERFOLGTEM ENTZUG DER FAHRERLAUBNIS, Z.B. AUFGRUND EINER STRAFTAT IM STRAßENVERKEHR

Hierbei ist zunächst die Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug zu berücksichtigen:

Die Verhängung eines Fahrverbotes führt nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis, sondern beinhaltet lediglich das Verbot, für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel ein, zwei oder drei Monate) Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen. Während der Dauer eines Fahrverbotes darf kein Kraftfahrzeug, welches nur mit Motorkraft bewegt werden kann - auch kein Mofa - im Straßenverkehr geführt werden.

Der Führerscheinentzug, der z.B. durch rechtskräftiges Strafurteil oder Strafbefehl erfolgen kann, führt zur endgültigen Einziehung und Vernichtung des Führerscheins. Trotz eines Entzuges der Fahrerlaubnis darf ein Mofa dann weiterhin im Straßenverkehr geführt werden, wenn entweder der Betroffene vor dem 01.04.1965 geboren ist (§ 76 III FeV) oder wenn der nach dem 01.04.1965 geborene Betroffene die Mofaprüfbescheinigung gemäß § 5 FeV innehat und diese nicht ebenso wie der Führerschein entzogen wird. Im Strafbefehl wird regelmäßig eine Sperrfrist vorgesehen, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde einen neuen Führerschein nicht erteilen darf. Die Sperrfrist beginnt bei Rechtskraft des Urteils mit dessen Verkündung und bei Rechtskraft eines Strafbefehles ab dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehles durch den Richter. Der Zeitraum einer vorläufigen Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines wird bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt, § 69a IV, VI StGB, wobei aber der Zeitraum des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis nicht von der im Strafurteil oder Strafbefehl ausgeurteilten Sperrfrist in Abzug zu bringen ist, denn das Gericht berücksichtigt vielmehr bei der im Strafurteil oder Strafbefehl auszuurteilenden - restlichen - Sperrfrist schon, wie lange der vorherige vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis oder Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheines angedauert hat.

Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Führerscheinsperrfrist kann schon vor Ablauf der Führerscheinsperrfrist gestellt werden und sollte in der Regel bereits drei Monate vor Ablauf der Führerscheinsperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden, um zu ermöglichen, dass, wenn die Fahrerlaubnisbehörde besondere Eignungsnachweise - z.B. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - fordert, diese Eignungsnachweise während der restlichen Führerscheinsperrfrist beigebracht werden.

Die Antragstellung auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann grundsätzlich selbst bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgenommen werden.
Die Anwaltskanzlei Heinrich & Coll., dort Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich, unterstützt Sie bei der Antragstellung auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; - der Antrag kann dann auch unter Verwendung entsprechender amtlicher Formulare und entsprechender Begleitschreiben unter Vorlage von Eignungsnachweisen über die Kanzlei gestellt werden.

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis benötigt:

Für alle Fahrzeugklassen:
  • Aktuelles Lichtbild, 35 x 45 mm im Halbprofil ohne Kopfbedeckung
  • Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung) ggf. Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Fotokopie
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) und Verkehrszentralregister, die unmittelbar bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden müssen
Für die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T:
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)
  • Sehbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als zwei Jahre)
Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:
  • Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für Lkw oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als zwei Jahre)
  • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
  • Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E: betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als ein Jahr)
Die theoretische und praktische Führerscheinprüfung behalten unbegrenzte Gültigkeit, dies bedeutet, dass die theoretische und praktische Fahrprüfung im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Regel nicht erneut wiederholt werden müssen.

Die Fahrerlaubnisbehörde fordert unter Berücksichtigung der Ermessensvorschrift des § 20 II FeV nach dem üblichen Verwaltungsgebrauch jedenfalls in Bayern in der Regel erst dann eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung, wenn im Bereich der Fahrzeuge der Gruppe 2 (Kraftfahrzeuge ab 3,5 Tonnen / Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung) mehr als fünf Jahre seit dem Entzug der Fahrerlaubnis und im Bereich der Gruppe 1 (Pkw, Motorrad) mehr als zehn Jahre seit dem Entzug der Fahrerlaubnis vergangen sind.

a) MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG AUFGRUND ALKOHOLVERSTÖßEN

Im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann es dazu kommen, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordert. Ein solches muss regelmäßig von der Fahrerlaubnisbehörde - ohne dass sie hiervon würde abweichen können - gefordert werden, wenn
  • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr (auch Ordnungswidrigkeiten) unter Alkoholeinfluss begangen wurden, § 13 Nr.2 b FeV
  • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille oder von mehr als 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration geführt wurde, § 13 Nr.2 c FeV
Ein ärztliches Gutachten ist gemäß § 13 Nr.1 FeV dann beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung regeln bestimmte Voraussetzungen, die zu fordern sind, um die Kraftfahreignung nachzuweisen, wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat oder Alkoholeinfluss im Straßenverkehr entzogen war.

Durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Heinrich wird bereits im Rahmen der Strafverteidigung wegen einer Straßenverkehrsstraftat mit dem Mandanten geklärt, ob und durch welche Maßnahmen ggf. schon während der laufenden Führerscheinsperrfrist günstige Voraussetzungen für das Erreichen eines positiven, die Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens geschaffen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass bei der Antragstellung auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (Fahreignungsbegutachtung) gefordert wird.

Insbesondere kommt hier in Betracht, dass an einem Nachschulungskurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung teilgenommen wird, wobei der TÜV, bei dem auch medizinisch-psychologische Gutachten erstellt werden können, hierfür zwei gesonderte Schulungskurse, nämlich den Schulungskurs "Freyung" und den Schulungskurs "Mobil PLUS" anbietet. Ein weiterer Vorteil der Teilnahme an einem solchen Nachschulungskurs noch während der laufenden Führerscheinsperrfrist ist, dass nach Teilnahme an einem solchen Nachschulungskurs in der Regel auch noch einmal eine Verkürzung bzw. vorzeitige Aufhebung der Führerscheinsperrfrist, die schon im rechtskräftigen Urteil bzw. rechtskräftigen Strafbefehl vorgesehen ist, beantragt werden kann, § 69a VII StGB.

Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich hat hierzu bereits im Jahr 2004 den juristischen Fachartikel "Nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist bei Nachschulungskurs (Modell Freyung)" in NZV 2004, Seite 101 ff. veröffentlicht, und hat hier verschiedene Entscheidungen u.a. des AG Hof und des LG Hof veröffentlicht, bei denen Rechtsanwalt Thomas Heinrich nach der Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine Verkürzung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Führerscheinsperrfrist in einem Bereich zwischen ein und neun Monaten erreicht hat (RA Heinrich, NZV 2004, S.101 f.; DAR 02,328). Aber auch wenn an einem Nachschulungskurs schon vor einer Entscheidung im Strafverfahren teilgenommen wird, handelt es sich hierbei um einen bei der Strafzumessung und hier insbesondere der Dauer der Bemessung der Führerscheinsperrfrist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund.

Wenn aus ärztlicher Sicht Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit vorlagen, wird in der Regel im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung der Nachweis einer mindestens einjährigen Alkoholabstinenz nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung gefordert. Hierzu wird z.B. vom TÜV das Abstinenznachweisprogramm "Abstinenz-Check" angeboten, bei dem innerhalb eines Jahres zu vier vorher nicht bekannt gegebenen Zeitpunkten nach einem kurzen vorherigen Anruf eine Urinabgabe erfolgen muss; - die Urinwerte werden dann auf Ethylglucuronid (EtG) untersucht; - hierbei handelt es sich um ein Langzeitabbauprodukt, welches im Urin aufgefunden werden kann. Somit lässt sich über die EtG-Wert-Untersuchung im Urin nachweisen, ob eine langfristige Abstinenz vorliegt.

Statistisch fallen zwar 80% aller Teilnehmer an einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, die sich auf die Begutachtung nicht vorbereitet haben, durch, d.h. sie erhalten ein negatives, die Fahreignung nicht bestätigendes Gutachten.
Wenn indes vorher an vorbereitenden psychologischen Beratungsgesprächen und, wenn es sich um Fälle der Alkoholproblematik handelt, an vorbereitenden Nachschulungskursen wie dem Schulungskurs "Freyung" oder dem Schulungskurs "Mobil PLUS" teilgenommen wird oder an dem Abstinenznachweisprogramm "Abstinenz-Check" des TÜV teilgenommen wird, steigen die Erfolgsaussichten, ein positives, die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten zu erhalten, beträchtlich und liegen in einem Bereich von 90% positiver, die Fahreignung bestätigender Gutachten.

b) MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG NACH VERSTÖSSEN GEGEN DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ

Wenn die Fahrerlaubnis aufgrund Betäubungsmittelgesetzverstößen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehrs entzogen worden war, wird ebenfalls in der Regel vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert, § 14 II FeV. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Kraftfahreignung kann auch dann angefordert werden, wenn auch zu klären ist, ob ein Betroffener noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.
Nähere Einzelheiten regelt die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, wo z.B. unter Ziffer 9.2.2 ausgeführt ist, dass eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis dann gegeben sein kann, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren sichergestellt ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, und keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegt. Ansonsten ist gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV in der Regel erst nach einem einjährigen Abstinenznachweis von einer Wiedererlangung der Kraftfahreignung auszugehen. Dieser kann ggf. durch eine Haaranalyse geführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das menschliche Haupthaar in der Regel pro Monat etwa einen cm wächst, so dass, um eine einjährige Betäubungsmittelabstinenz nachweisen zu können, also mindestens 12 cm langes Haupthaar benötigt wird. Ein einjähriger Abstinenznachweis kann natürlich auch durch abschnittsweise Haaruntersuchungen belegt werden, etwa indem alle drei bis vier Monate eine Haaruntersuchung des jeweils bis zu diesem Zeitpunkt nachgewachsenen Kopfhaares erfolgt.
Eine einjährige Betäubungsmittelabstinenz kann auch durch die Teilnahme an dem vom TÜV angebotenen Abstinenz-Nachweisprogramm "Abstinenz-Check" erfolgen, indem innerhalb eines zu für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Zeitpunkt Urinuntersuchungen abgegeben werden müssen, die dann auf Betäubungsmittel und die Abbauprodukte von Betäubungsmitteln untersucht werden.

Rechtsanwalt Thomas Heinrich, der sich seit etwa zwanzig Jahren auch im verwaltungsrechtlichen Führerscheinrecht spezialisiert hat, kann Sie beraten, wie Sie im Falle der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verfahren sollten, also ob diese nach dem Gesetz überhaupt berechtigt angeordnet wurde und, wenn dies der Fall ist, auf welche Art und Weise Sie sich am erfolgversprechendsten auf die medizinisch-psychologische Begutachtung vorbereiten können.

II. DIE FAHRERLAUBNIS AUF PROBE GEMÄß § 2a StVG

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese lediglich auf Probe erteilt - die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an, § 2a I S.1 StVG.

Wenn gegen den Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt, hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne dass sie hierzu ein Entscheidungsermessen hätte - auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich bis zur rechtskräftigen Aburteilung abgelaufen ist

1. die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden

2. den Fahrerlaubnisinhaber schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat

3. dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in § 2a II S.1 Nr.2 StVG benannten Frist eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat

Auch dann, wenn der Anordnung an einer Teilnahme an einem Aufbauseminar schuldhaft nicht nachgekommen wird, kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis, § 2a V S.1 StVG.

Kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate ab Wirksamkeit der Entziehung und Abgabe des Führerscheines erteilt werden, § 2a V S.3 StVG. Wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 2a II S.1 Nr.1 StVG angeordnet wird, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, § 2a II S.1 StVG.

Welche Zuwiderhandlungen - insbesondere Ordnungswidrigkeiten - als schwerwiegende Zuwiderhandlungen anzusehen sind, regelt die Anlage 12 zu § 34 FeV. Insbesondere Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße, Überholverstöße, o.ä. zählen zu den schwerwiegenden Verstößen im Sinne der Anlage 12 zu § 34 FeV.

III. DAS PUNKTESYSTEM DES VERKEHRSZENTRALREGISTERS IN FLENSBURG

Gemäß § 28 ff. StVG wird durch das Kraftfahrtbundesamt ein Verkehrszentralregister (die landläufig sogenannte "Flensbuger Verkehrssünderkartei") geführt. Sowohl für Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden und mit einer Geldbuße von über 35,00 € belegt werden, als auch für Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, werden Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Anzahl der Punkte, die zu verhängen ist, nicht im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens festgelegt wird, sondern die Festsetzung der Punkte erfolgt als Folge der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat durch die Verwaltungsbehörde. So können z.B. selbst dann, wenn in einem Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine zu verhängenden Punkte angegeben waren, dennoch Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden, da die Punkteeintragung nicht Teil der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist, sondern verwaltungsrechtliche Folge der in Rechtskraft erwachsenen Ahndung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. In der Anlage 13 zu § 40 FeV ist geregelt, wie viele Punkte bei einzelnen Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister eingetragen werden. So werden z.B. sieben Punkte eingetragen bei der Straftat der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB oder bei der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB oder der Straftat der Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB oder sechs Punkte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG.

Gemäß § 4 II S.3 StVG werden alle Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister wegen sämtlicher Zuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) gelöscht, wenn es wegen einer Straftat zum Entzug der Fahrerlaubnis und / oder der Verhängung einer Führerscheinsperrfrist kommt. Die meisten Ordnungswidrigkeiten werden mit einem bis zum vier Punkten geahndet.

Im Einzelfalle sollte durch anwaltliche Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Heinrich geklärt werden, wie viele Punkte bei dem im Einzelfalle in Betracht kommenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder strafrechtlichen Verstoß zu erwarten sind.

Auch die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister unterliegt nach Ablauf gewisser Zeiträume wieder der Tilgung. Die Tilgungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre ab Rechtskraft (§ 29 I S.2 Nr.1 StVG). Sämtliche Eintragungen im Verkehrszentralregister werden getilgt, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 VI S.1 StVG). Zu beachten ist, dass eine tilgungsreife Eintragung erst nach einer weiteren Frist - der sogenannten Überliegefrist - von 1 Jahr im Verkehrszentralregister gelöscht wird (§ 29 VII S.1 StVG). Kommt es innerhalb dieser sogenannten Überliegefrist (Frist von 1 Jahr zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife und dem Zeitpunkt der Löschung der Eintragungen im Verkehrszentralregister) zu einer erneuten Eintragung im Verkehrszentralregister infolge einer rechtskräftigen Entscheidung wegen einer Tat, die vor dem Ende der Tilgungsreife begangen wurde, tritt eine sogenannte Ablaufhemmung ein, § 29 VI S.2 StVG.
Unabhängig davon wird die Punkteeintragung jeder einzelnen Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze oder Betäubungsmittel-Verstoß im Straßenverkehr) spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab ihrer Rechtskraft getilgt (sogenannte absolute Tilgung, § 29 VI S.4 StVG). Die Tilgungsfrist für Punkte, welche aufgrund Straftaten eingetragen worden sind, beträgt je nach Deliktart 5 Jahre oder 10 Jahre. Es empfiehlt sich, im Einzelfall durch anwaltliche Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Heinrich klären zu lassen, welche konkreten Tilgungsfristen für eingetragene Punkte zu beachten sind.

Gemäß § 30 VIII StVG erhält jeder Kraftfahrer auf Antrag schriftlich und unentgeltlich Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und die eingetragenen Punkte. Wenn Ungewissheit über den Punktestand im Verkehrszentralregister besteht, empfiehlt es sich, über Herrn Rechtsanwalt Thomas Heinrich eine Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes über die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu erholen. Anhand dieser Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes können dann der aktuelle Punktestand sowie einschlägige Tilgungsfristen ermittelt werden.

IV. MASSNAHMEN DER FAHRERLAUBNISBEHÖRDE BEI ERREICHEN BESTIMMTER PUNKTESTÄNDE IM VERKEHRSZENTRALREGISTER NACH DEM MEHRFACHTÄTER-PUNKTESYSTEM

Wenn sich 8 Punkte ergeben, erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde unter Mitteilung des Punktestandes, § 4 III S.1 Nr.1 StVG.

Wenn sich 14 Punkte ergeben, wird durch die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer angeordnet, § 4 III S.1 Nr.2 StVG. Bei Nichtteilnahme erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis, § 4 VIII S.1 StVG.

Wenn sich 18 Punkte ergeben, wird der Führerschein durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen. In diesem Falle kann gemäß § 4 X S.1 StVG frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis wieder beantragt werden. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird von der Fahrerlaubnisbehörde hierbei in der Regel von der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) abhängig gemacht, § 4 X S.3 StVG.

V. DIE MÖGLICHKEIT "PUNKTERABATTE"/PUNKTEABZÜGE IM VERKEHRSZENTRALREGISTER ZU BEWIRKEN

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teil und legt dann mit einem Antrag auf Gewährung eines Punkteabzuges der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Aufbauseminares eine Bescheinigung über die Teilnahme vor, so werden ihm bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Hat der Fahrerlaubnisinhaber nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, doch vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Teilnahmebescheinigung vor, so werden 2 Punkte abgezogen. Der Besuch eines Aufbauseminars und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren zu einem Punkteabzug. Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von 0 Punkten zulässig, es kann also kein negativer Punktestand (Minus-Punktestand) erreicht werden.

1. AUFBAUSEMINAR FÜR KRAFTFAHRER

Gemäß § 35 FeV ist das Seminar in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen, es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen. Zusätzlich ist zwischen der ersten und zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Seminarteilnehmer dient, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers mindestens 30 Minuten betragen muss. In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar für Kraftfahrer geführt haben und die Ursachen dafür zu diskutieren. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

2. VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE BERATUNG

Gemäß § 38 FeV soll in der verkehrspsychologischen Beratung der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, die Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgespräches statt, sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen.

In der Anwaltskanzlei Heinrich & Coll., Schillerstraße 47, 95028 Hof ist Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich Ihr Ansprechpartner für alle Rechtsfragen zum verwaltungsrechtlichen Führerscheinrecht.
Herr Rechtsanwalt Thomas Heinrich hat sich seit nahezu 20 Jahren auch im verwaltungsrechtlichen Führerscheinrecht spezialisiert; - bei der Vertretung von Mandaten wegen Straßenverkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt regelmäßig gleichzeitig für den Mandanten auch eine Klärung des Punktestandes im Verkehrszentralregister, verbunden mit Hinweisen über die Tilgungszeitpunkte vorhandener Eintragungen und die Möglichkeit, einen Punkteabbau z.B. durch Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zu erreichen.

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